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Praxis für Zahngesundheit
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Mit der Zahnbehandlung Steuern sparen

Bestimmte Aufwendungen bei Krankheit können steuerlich einkommensmindernd berücksichtigt werden. Das beschreibt der Paragraph 33 des Einkommensteuergesetzes (EstG). Dazu gehört auch der Eigenanteil bei der Zahnbehandlung.

Zahnbehandlungskosten wie z.B. für Zahnfüllungen, Kronen, Brücken, Zahnprothesen oder eine kieferorthopädische Behandlung können als außergewöhnliche Belastung angesehen werden und sollten auf der Lohn- oder Einkommenssteuererklärung mit angegeben werden. Wie groß die Steuerersparnis ausfällt, ist allerdings individuell sehr unterschiedlich.

Die Steuerminderung ist abhängig von der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Zahl der Kinder und variiert von mindestens einem Prozent bis maximal sieben Prozent des Jahreseinkommens. Besonders gut sind die Chancen für Steuerpflichtige mit drei und mehr Kindern. Liegt das Jahreseinkommen hier bei 30.000 Euro, greift die Steuerminderung ab 300 Euro Zahnbehandlungskosten. Bei Familien mit zwei Kindern aber gleichem Jahreseinkommen beginnt die Steuerminderung ab 900 Euro Behandlungskosten, bei einem kinderlosen Paar ab 1500 Euro und bei Alleinstehenden ab 1800 Euro.

Alle Kosten, die darüber hinaus durch Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten entstehen, also nicht von der Krankenkasse übernommen werden, können laut Paragraph 33 des Einkommensteuergesetzes zusammen mit anderen anerkannten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Also Belege sammeln und für die nächste Einkommensteuererklärung oder den Lohnsteuerjahresausgleich aufbewahren. Das kann helfen, den Familienhaushalt bei notwendigen Ausgaben zu entlasten.

Information:

§ 33 Außergewöhnliche Belastungen
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermässigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.

Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht: Das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 bis 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. 

Beträge laut § 33 EStG
Gesamtbetrag
der Einkünfte (EUR)
bis 15.340 bis 51.130 über
51.130
 
Alleinstehende
(Grundtabelle)
5 Prozent 6 Prozent 7 Prozent
Verheiratete
(Splittingtabelle)
4 Prozent 5 Prozent 6 Prozent
Steuerpflichtige
mit 1 oder 2 Kindern
2 Prozent 3 Prozent 4 Prozent
Steuerpflichtige mit
3 oder mehr Kindern
1 Prozent 1 Prozent 2 Prozent

 


Ein Beispiel:
Ein Familienvater mit drei Kindern und einem Monatseinkommen von 1.500,- EUR hat eine steuerlich zu berücksichtigende Grenze von 180,- EUR pro Jahr. Überschreitet der Eigenanteil für Zahnersatz, Zahnkronen, Zahnfüllungen oder kieferorthopädische Behandlungen zusammen mit anderen größeren Aufwendungen diese Summe, so kann er den Überschuss als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Redaktion e|pat|in®


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